
By Arbeitsgem. Rechtsanwälte, T. Ratajczak, Ch.-M. Stegers, K.-O. Bergmann, P.W. Gaidzik, J. Luckey, Th. Ratajczak, H. Schünemann, A. Tacke, Ch. Tombrink
"Arzthaftung – Rechtspraxis und Perspektiven" versammelt Beitr?ge zu den Ver?nderungen des Arzthaftungsprozesses. Als roter Faden durchzieht sie das challenge der materiellen Gerechtigkeit. Kritisch beleuchtet werden Ver?nderungen, wie die Beschlussverwerfung durch das Berufungsgericht ohne M?glichkeit eines Rechtsbehelfs. Diskutiert wird die Ausweitung wechselseitiger Auskunftspflichten. Der "grobe Behandlungsfehler" steht h?ufig im Brennpunkt prozessualer Auseinandersetzungen. Diese Rechtsfigur ist jedoch bisher eher deskriptiv als rechtsdogmatisch erfasst. Die Qualit?t eines Behandlungsfehlers als Beweisthema ist noch nicht ausreichend erkannt worden. Der Beitrag ?ber neue Entwicklungen beim Sachverst?ndigenbeweis im Arzthaftungsrecht gibt Hinweise zur Sicherung der Qualit?t der Begutachtung. Er ber?cksichtigt die durch das erste Justizmodernisierungsgesetz geschaffenen Ver?nderungen. Eine examine der Schmerzensgeldrechtsprechung in Deutschland ordnet diese rechtsdogmatisch ein und setzt sie in den europ?ischen Kontext.
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Danach beginnt das pre-trial discovery-Verfahren, welches für die Kläger- wie die Beklagtenseite dazu dient, die Tatsachenbasis für die geltend gemachten Ansprüche bzw. deren Abwehr zu ermitteln. 2004 - 5 U 1145/03 -, VersR 2004, 1323 [1324]. Wissen ist Macht - Auf dem Weg zur Pre-Trial-Discovery 35 richtig, vor allem, weil es kaum eine erfolgreiche Verteidigung gegen die Auskunftsersuchen gibt. Die Fragen der Gegenseite sind vollständig, wahrheitsgemäß und unter Eid zu beantworten. Dokumente, die man selbst im Besitz hat oder auf deren Beschaffung man Einfluss nehmen kann, müssen herausgegeben werden, ohne Rücksicht darauf, wie sehr das die eigene Prozesssituation verschlechtem kann.
1 GG vorzutragen. Ich würde gerne Ihnen einige Stichworte geben, wie die Dinge der ZPOReform aus der dritten Instanz aussehen, denn das, was Sie machen, schlägt ja durch auf die Möglichkeiten des Revisionsanwalts durch, nachher noch Rügen erheben zu können. Also Sie müssen sich darüber im Klaren sein, dass Arzthaftungsprozesse im Grunde in den Tatsacheninstanzen 1. Diskussion 45 entschieden werden. Das ist wie bei den privaten Bauprozessen, wenn Sie Sachverständige heranziehen. Meine Erfahrung geht dahin, dass Arzthaftungsprozesse, wenn sie in die dritte Instanz kommen, sehr umfangreich durch Sachverständigengutachten vorbereitet wurden.
14/6036, S. \2l: „Das Gericht darf die Urkundenvorlage nur auf der Grundlage eines schlüssigen Vortrags der Partei, die sich auf die Urkunde bezieht, anordnen. §142 ZPO-E gibt dem Gericht nicht die Befugnis, unabhängig von einem schlüssigen Vortrag zum Zwecke der Informationsgewinnung Urkunden anzufordern. Eine solche Ausforschung der Parteien oder des Dritten ist und bleibt prozessordnungswidrig. Damit wird auch der für die Beurteilung von Rechtshilfeersuchen aufgrund eines US-amerikanischen Discovery-Verfahrens maßgebliche ordre public durch §142 ZPO-E nicht verändert.